Aufwendungen von der Steuer absetzen - aber wie?
Gute Nachrichten für Tierbesitzer!
Das Finanzgericht Düsseldorf hat in einem aktuellen Urteil
(Az.: 15 K 1779/14 E) entschieden,
dass Tierbetreuungskosten als Aufwendungen für
haushaltsnahe Dienstleistungen anerkannt werden
und damit abzugsfähig sind.
Ein Ehepaar mit einer Hauskatze beauftragte eine Tierbetreuerin,
sich während ihres Urlaubs um die Katze zu kümmern.
Die „Katzensitterin“ stellte für ihre Dienstleistung 12 Euro pro Tag in Rechnung,
insgesamt 302,90 Euro.
Mit der Einkommensteuererklärung beantragte das Paar eine Steuerermäßigung
für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen.
Das Finanzamt lehnte dies aber unter Verweis auf das einschlägige Schreiben
des Bundesministeriums der Finanzen ab.
In dieser für das Finanzamt verbindlichen Anweisung wird eine Steuerermäßigung
für Tierbetreuungskosten ausgeschlossen.
Tierischer Erfolg vor dem Finanzgericht
Das Finanzgericht Düsseldorf jedoch widersprach:
Entgegen der Ansicht der Finanzverwaltung habe die Versorgung von Haustieren
einen engen Bezug zum Haushalt und werde deshalb von der Steuerbegünstigung
für haushaltsnahe Dienstleistungen erfasst.
Der Begriff „haushaltsnahe Dienstleistung“ ist gesetzlich nicht näher bestimmt.
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gehören dazu hauswirtschaftliche Tätigkeiten,
die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts
oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden.
Hierzu zählen nach Auffassung der Richter auch Leistungen,
die ein Steuerpflichtiger für die Versorgung und Betreuung
des in seinen Haushalt aufgenommenen Haustiers erbringt.
Katzen, die in der Wohnung des Halters leben,
sind dessen Haushalt zuzurechnen.
Tätigkeiten wie die Reinigung des Katzenklos,
die Versorgung der Katze mit Futter und Wasser
und die sonstige Beschäftigung des Tieres fallen regelmäßig an
und werden typischerweise durch den Halter und dessen Familienangehörige erledigt.
Sie gehören damit zur Hauswirtschaft des Halters und entsprechende Kosten sind abziehbar!
Unser Tipp: Nicht vergessen – der Betrag muss überwiesen werden!
Wer jemanden damit beauftragt, sich um sein Haustier zu kümmern,
kann die Kosten mit Hinweis auf das Urteil als haushaltsnahe Dienstleistung von der Steuer absetzen!
Wichtig ist aber, dass die Tätigkeit legal ausgeübt wird.
Das heißt, Sie müssen vom Tiersitter eine Rechnung erhalten und dürfen den Betrag nicht bar bezahlen.
Nur wenn das Geld überwiesen wurde, erkennt das Finanzamt die Kosten zum Steuerabzug an.
(Viola C. Didier / smartsteuer)